JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 95 ArbGG - Verfahren
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt.
Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen.
§ 83a ist entsprechend anzuwenden.
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