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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 93 ArbGG - Rechtsbeschwerdegründe 

§ 93 ArbGG - Rechtsbeschwerdegründe

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 93: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

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