JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 93 ArbGG - Rechtsbeschwerdegründe
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 93: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 93 ArbGG - Rechtsbeschwerdegründe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum