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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 92b ArbGG - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung 

§ 92b ArbGG - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)

Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
§ 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 92a findet keine Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 92b: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 93 Rechtsbeschwerdegründe

Urteile: Schlagworte

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