JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 92a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 92a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 92a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum