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§ 92a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 92a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
      • § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

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