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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 91 ArbGG - Entscheidung 

§ 91 ArbGG - Entscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss.
Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
        • VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschlussverfahren in besonderen Fällen)
      • § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

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