JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 91 ArbGG - Entscheidung
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)
(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss.
Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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