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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 90 ArbGG - Verfahren 

§ 90 ArbGG - Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt.
Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschlussverfahren in besonderen Fällen)
      • § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

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Urteile: Vorschriften

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