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§ 89 ArbGG - Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar.
Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.
Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.


Fußnoten:


Zu § 89: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2600), 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840) und 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).



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