JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 88 ArbGG - Beschränkung der Beschwerde
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 88: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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