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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 88 ArbGG - Beschränkung der Beschwerde 

§ 88 ArbGG - Beschränkung der Beschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)

§ 65 findet entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 88: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschlussverfahren in besonderen Fällen)
      • § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

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