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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 85 ArbGG - Zwangsvollstreckung 

§ 85 ArbGG - Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt.
Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozessordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.


Fußnoten:


Zu § 85: Geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)
      • § 87 Grundsatz
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

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