JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 84 ArbGG - Beschluss
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Der Beschluss ist schriftlich abzufassen.
§ 60 ist entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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