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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 81 ArbGG - Antrag 

§ 81 ArbGG - Antrag

Arbeitsgerichtsgesetz

   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
         ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden.
In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen.
Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben.
Die Entscheidung, dass eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 80 Grundsatz
      • § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
        • ZWEITER UNTERABSCHNITT (Zweiter Rechtszug)
      • § 87 Grundsatz
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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