JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 78 ArbGG - Beschwerdeverfahren
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Fußnoten:
Zu § 78: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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