( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeArbGG§ 75 ArbGG - Urteil 

§ 75 ArbGG - Urteil

Arbeitsgerichtsgesetz


   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
         DRITTER UNTERABSCHNITT (Revisionsverfahren)

(1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.

(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/arbgg/75-urteil

© "§ 75 ArbGG - Urteil" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN