JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 68 ArbGG - Zurückverweisung
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
ZWEITER UNTERABSCHNITT (Berufungsverfahren)
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
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