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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 62 ArbGG - Zwangsvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 62 ArbGG - Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
         Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.



Weitere Vorschriften um § 62 ArbGG

Entscheidungen zu § 62 ArbGG

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 31.03.2009, 2 SaGa 1/09
    Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig. Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach...
  • LAG-HAMM, 10.11.2008, 14 Sa 1507/08
    1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur...
  • HESSISCHES-LAG, 23.10.2008, 12 Ta 383/08
    1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat einen vollstreckbaren Inhalt, wenn er ein Berufsbild angibt, dem unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit und bestehender Ausbildungsordnungen bestimmte Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die Zuordnung konkreter Tätigkeiten unterliegt dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 26.08.2008, 5 Sa 52/08
    Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG zu stellen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 -...
  • LAG-MUENCHEN, 24.04.2008, 4 Sa 89/08
    Aufhebung einer erstinstanzlich erlassenen Leistungsverfügung auf Weiterbeschäftigung im Rahmen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen fehlender rechtzeitiger Vollziehung durch Parteizustellung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sowie einer nachträglichen erneut primär außerordentlich fristlosen - nicht offensichtlich...
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Erwähnungen von § 62 ArbGG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 62 ArbGG:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Berufungsverfahren)
      • § 64 Grundsatz
      • Zweiter Abschnitt (Beschlußverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 85 Zwangsvollstreckung

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