JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 6 ArbGG - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
ERSTER TEIL (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
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