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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 6 ArbGG - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen 

§ 6 ArbGG - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Arbeitsgerichtsgesetz


   ERSTER TEIL (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2) (weggefallen)



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