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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 52 ArbGG - Öffentlichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 52 ArbGG - Öffentlichkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
         Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Satz 2 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 52 ArbGG

Entscheidungen zu § 52 ArbGG

  • BVERFG, 24.01.2001, 1 BvR 622/99
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - - 1 BvR 622/99 - 1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...
  • BVERFG, 24.01.2001, 1 BvR 2623/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - - 1 BvR 622/99 - 1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 ArbGG:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Berufungsverfahren)
      • § 64 Grundsatz
        • Dritter Unterabschnitt (Revisionsverfahren)
      • § 72 Grundsatz

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