- LAG-KOELN, 30.05.2009, 10 Ta 109/09
1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.
2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.
3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem...
- HESSISCHES-LAG, 15.02.2008, 4 Ta 39/08
1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der...
- HESSISCHES-LAG, 22.10.2007, 4 Ta 357/07
Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
- HESSISCHES-LAG, 19.04.2007, 4 Ta 145/07
Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.
- LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 10.04.2007, 12 Ta 7/07
Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu...
- LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 08.02.2007, 2 Ta 39/07
Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zum Zweck der Aufklärung des Sachverhaltes an, so reicht es i.d.R. nicht aus, wenn statt dessen der bevollmächtigte Rechtsanwalt erscheint.
Teilt eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der persönlich geladenen Partei auf Anfrage mit, ein persönliches Erscheinen sei nicht...
- LAG-DUESSELDORF, 28.12.2006, 6 Ta 622/06
Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH).
- HESSISCHES-LAG, 15.11.2006, 4 Ta 438/06
1. Ein wegen des Nichterscheinens einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, verhängter Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund der mündlichen Verhandlung als auch außerhalb der Verhandlung erlassen werden.
2. Bei einer Säumnis im Kammertermin ist für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die...
- LAG-KOELN, 19.03.2006, 14 (5) Ta 2/06
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung setzt nicht voraus, dass in der Ladung einzelne klärungsbedürftige Punkte aufgeführt werden.
2. Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Beendigung durch Endurteil
- LAG-KOELN, 23.11.2005, 9 Ta 385/05
Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.
- HESSISCHES-LAG, 01.11.2005, 4 Ta 475/05
1. Die Wirksamkeit der Ladung einer Partei zum persönlichen Erscheinen setzt nicht die Erläuterung voraus, in welcher Hinsicht die Partei an der Sachaufklärung mitwirken soll.
2. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG jedenfalls dann der Vorsitzende allein...
- LAG-HAMBURG, 28.09.2004, 3 Ta 14/04
1. Bei der Beurteilung, ob eine persönliche geladene Partei ihr Ausbleiben iSv §§ 141 Abs 3, 381 Abs 1 ZPO genügend entschuldigt hat, ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht gemäß § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen.
2. Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses durch das Beschwerdegericht ist unanfechtbar.
- LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 16.01.2003, 5 Ta 218/02
1. Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen eine zu einem Kammertermin ordnungsgemäß persönlich geladene Partei, die nicht erschienen ist, muss durch die vollbesetzte Kammer ergehen. Nach §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO entscheidet "das Gericht", im Kammertermin mithin unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, ob die Voraussetzungen...