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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien 

Stand: 20.05.2013

§ 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
         Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 51 ArbGG

Entscheidungen zu § 51 ArbGG

  • LAG-KOELN, 30.05.2009, 10 Ta 109/09
    1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen. 2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. 3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem...
  • HESSISCHES-LAG, 15.02.2008, 4 Ta 39/08
    1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird. 2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der...
  • HESSISCHES-LAG, 22.10.2007, 4 Ta 357/07
    Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
  • HESSISCHES-LAG, 19.04.2007, 4 Ta 145/07
    Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 10.04.2007, 12 Ta 7/07
    Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde. Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 51 ArbGG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 ArbGG:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Berufungsverfahren)
      • § 64 Grundsatz

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