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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien 

§ 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz


   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
         ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.



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