JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 49 ArbGG - Ablehnung von Gerichtspersonen
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlussunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
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