JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung
DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
(1) Amtl. Anm.:
Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.
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