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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 46d ArbGG - Gerichtliches elektronisches Dokument 

§ 46d ArbGG - Gerichtliches elektronisches Dokument

Arbeitsgerichtsgesetz


   DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
         ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.



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