JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 42 ArbGG - Bundesrichter
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
DRITTER ABSCHNITT (Bundesarbeitsgericht)
(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
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