JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 39 ArbGG - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
© "§ 39 ArbGG - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.