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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 39 ArbGG - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter 

§ 39 ArbGG - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)

Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



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