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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 38 ArbGG - Ausschuss der ehrenamtlichen Richter 

§ 38 ArbGG - Ausschuss der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.



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