JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 38 ArbGG - Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
© "§ 38 ArbGG - Ausschuss der ehrenamtlichen Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.