JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 36 ArbGG - Vorsitzende
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
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