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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 36 ArbGG - Vorsitzende  

§ 36 ArbGG - Vorsitzende

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.



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