JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 33 ArbGG - Errichtung und Organisation
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
ZWEITER ABSCHNITT (Landesarbeitsgerichte)
In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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