( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeArbGG§ 28 ArbGG - Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter 

§ 28 ArbGG - Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Arbeitsgerichte)

Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/arbgg/28-ordnungsgeld-gegen-ehrenamtliche-richter

© "§ 28 ArbGG - Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN