JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
ERSTER ABSCHNITT (Arbeitsgerichte)
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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