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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter 

§ 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Arbeitsgerichte)

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



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