( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeArbGG§ 26 ArbGG - Schutz der ehrenamtlichen Richter 

§ 26 ArbGG - Schutz der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz


   ZWEITER TEIL (Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen)
      ERSTER ABSCHNITT (Arbeitsgerichte)

(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/arbgg/26-schutz-der-ehrenamtlichen-richter

© "§ 26 ArbGG - Schutz der ehrenamtlichen Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN