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JuraForum.deGesetzeArbGG§ 111 ArbGG - Änderung von Vorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 111 ArbGG - Änderung von Vorschriften

Arbeitsgerichtsgesetz

   Fünfter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)

(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.

(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 111 ArbGG

Entscheidungen zu § 111 ArbGG

  • BAG, 19.02.2008, 9 AZR 1091/06
    1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese...
  • BAG, 22.01.2008, 9 AZR 999/06
    In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.
  • LAG-KOELN, 10.03.2006, 3 Ta 47/06
    1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen. 2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von...
  • SAECHSISCHES-LAG, 11.05.2005, 2 Sa 620/04
    1) Der Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Falle Betriebsüberganges kann auch schlüssig erfolgen. 2) Möglich ist dies auch durch eine form- und fristwahrende Klageerhebung gegen den Betriebsverpächter, mit dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges begründet...
  • LAG-HAMM, 10.02.2004, 19 Sa 1697/03
    Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 und 8 des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW.
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Erwähnungen von § 111 ArbGG in anderen Vorschriften

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