JuraForum.de > Gesetze > ArbGG > § 107 ArbGG - Vergleich
VIERTER TEIL (Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten)
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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