( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeArbGG§ 105 ArbGG - Anhörung der Parteien 

§ 105 ArbGG - Anhörung der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz

   VIERTER TEIL (Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten)

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(2) Die Anhörung erfolgt mündlich.
Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.


Fußnoten:


Zu § 105: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/arbgg/105-anhoerung-der-parteien

© "§ 105 ArbGG - Anhörung der Parteien" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN