JuraForum.de > Gesetze > AO > § 98 AO - Einnahme des Augenscheins
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze,
Beweismittel)
III. (Beweis durch Urkunden und Augenschein)
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 98 AO:
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