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JuraForum.deGesetzeAO§ 98 AO - Einnahme des Augenscheins 

Stand: 20.05.2013

§ 98 AO - Einnahme des Augenscheins

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            III. (Beweis durch Urkunden und Augenschein)

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.


Weitere Vorschriften um § 98 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 98 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • III. (Beweis durch Urkunden und Augenschein)
        • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
        • § 100 Vorlage von Wertsachen
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

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