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JuraForum.deGesetzeAO§ 97 AO - Vorlage von Urkunden 

Stand: 20.05.2013

§ 97 AO - Vorlage von Urkunden

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            III. (Beweis durch Urkunden und Augenschein)

(1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.

(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 97 AO

Erwähnungen von § 97 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 97 AO:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    • § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • I. (Allgemeines)
        • § 87a Elektronische Kommunikation
        • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
      • Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
      • Fünfter Abschnitt (Steuerfahndung (Zollfahndung))
    • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

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