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JuraForum.deGesetzeAO§ 93b AO - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 

§ 93b AO - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            II. (Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten)

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 93b: Neugefasst durch G vom 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • II. (Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten)
        • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

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Urteile: Vorschriften

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