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JuraForum.deGesetzeAO§ 91 AO - Anhörung Beteiligter 

§ 91 AO - Anhörung Beteiligter

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            I. (Allgemeines)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 91 - Anhörung Beteiligter



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 5. Unterabschnitt (Rechts- und Amtshilfe)
      • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
      • Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
    • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

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