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JuraForum.deGesetzeAO§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt  

§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 8, 9 - Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und AEAO zu § 9 - Gewöhnlicher Aufenthalt



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