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JuraForum.deGesetzeAO§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt 

Stand: 20.05.2013

§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.


Weitere Vorschriften um § 9 AO

Entscheidungen zu § 9 AO

  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 27.08.2007, OVG 12 S 124.07
    Das Brandenburgische Kommunalrecht untersagt der Gemeindevertretung nicht, vor der Beschlussfassung über die Einleitung eines Bürgerentscheides nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG eine Aussprache durchzuführen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • III. (Bestandskraft)
        • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
        • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen

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