Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 88a AO - Sammlung von geschützten Daten 

Stand: 17.06.2013

§ 88a AO - Sammlung von geschützten Daten

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
            I. (Allgemeines)

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.


Weitere Vorschriften um § 88a AO

Entscheidungen zu § 88a AO

  • BFH, 04.09.2008, IV R 1/07
    Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis...
  • BFH, 19.08.2008, IX R 78/07
    Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung...
  • BFH, 13.02.2008, I R 63/06
    1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 04.06.2007, 4 L 41/07
    1. Der Erlass eines Abwassergebührenbescheides vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Gebührenschuld entstanden ist und der Bescheid bei seiner Aufhebung sofort inhaltsgleich erneut festgesetzt werden müsste....
  • OLG-KARLSRUHE, 07.12.2006, 12 U 122/06
    Die Amtspflicht des Finanzbeamten zum rechtmäßigen Handeln schützt nicht das Interesse des Steuerpflichtigen daran, dass ein von ihm unzutreffend oder unvollständig mitgeteilter Sachverhalt in einer Weise rechtlich behandelt wird, die auf den wahren Sachverhalt nicht zutreffen würde.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 88a AO - Sammlung von geschützten Daten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche