JuraForum.de > Gesetze > AO > § 88 AO - Untersuchungsgrundsatz
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
I. (Allgemeines)
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) (Anm.*) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen.
Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 88 - Untersuchungsgrundsatz
2) Red. Anm.:§ 88 Absatz 3 AO angefügt durch Artikel 10 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
Zu § 88: Geändert durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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