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JuraForum.deGesetzeAO§ 83 AO - Besorgnis der Befangenheit 

Stand: 20.05.2013

§ 83 AO - Besorgnis der Befangenheit

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         2. Unterabschnitt (Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen)

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.


Weitere Vorschriften um § 83 AO

Entscheidungen zu § 83 AO

  • BFH, 03.02.2004, VII R 1/03
    1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers. 2. Es ist...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 83 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 2. Unterabschnitt (Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen)
      • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

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