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JuraForum.deGesetzeAO§ 82 AO - Ausgeschlossene Personen 

Stand: 19.04.2013

§ 82 AO - Ausgeschlossene Personen

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         2. Unterabschnitt (Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen)

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,
4.
wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.



Weitere Vorschriften um § 82 AO

Entscheidungen zu § 82 AO

  • BFH, 03.02.2004, VII R 1/03
    1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers. 2. Es ist...

Erwähnungen von § 82 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 82 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Erster Abschnitt (Anwendungsbereich)
    • § 1 Anwendungsbereich
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 2. Unterabschnitt (Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen)
      • § 83 Besorgnis der Befangenheit
      • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
      • Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
    • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

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