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JuraForum.deGesetzeAO§ 8 AO - Wohnsitz 

Stand: 20.05.2013

§ 8 AO - Wohnsitz

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


Weitere Vorschriften um § 8 AO

Entscheidungen zu § 8 AO

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 29.01.2007, 6 B 11579/06.OVG
    1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben. 2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 26.05.2006, 1 S 78/06
    1. Der Begriff des Wohnens i.S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien. 2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Wahlbehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)
      • § 152 Verspätungszuschlag

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