JuraForum.de > Gesetze > AO > § 8 AO - Wohnsitz
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 8, 9 - Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und AEAO zu § 8 - Wohnsitz
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