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JuraForum.deGesetzeAO§ 78 AO - Beteiligte 

Stand: 17.06.2013

§ 78 AO - Beteiligte

Abgabenordnung

   Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
         1. Unterabschnitt (Beteiligung am Verfahren)

Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.


Weitere Vorschriften um § 78 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 78 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Erster Abschnitt (Anwendungsbereich)
    • § 1 Anwendungsbereich

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