JuraForum.de > Gesetze > AO > § 73 AO - Haftung bei Organschaft
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Vierter Abschnitt (Haftung)
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 73 AO:
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