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JuraForum.deGesetzeAO§ 73 AO - Haftung bei Organschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 73 AO - Haftung bei Organschaft

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Vierter Abschnitt (Haftung)

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 73 AO

Entscheidungen zu § 73 AO

  • BFH, 10.05.2007, VII R 18/05
    1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit, kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 73 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 4. Unterabschnitt (Haftung)
      • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

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