JuraForum.de > Gesetze > AO > § 72 AO - Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Vierter Abschnitt (Haftung)
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
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