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JuraForum.deGesetzeAO§ 71 AO - Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers 

Stand: 17.06.2013

§ 71 AO - Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Vierter Abschnitt (Haftung)

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.

(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 71 AO

Entscheidungen zu § 71 AO

  • BFH, 16.07.2009, VIII B 64/09
    Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden...
  • BFH, 22.04.2008, VII R 21/07
    Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 30.05.2006, 21d A 3905/05.O
    Bei einem Finanzbeamten, der binnen 10 Jahren Steuern in einer Größenordnung von 400.000,00 DM und mehr hinterzieht, ist die Entfernung aus dem Dienst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles geboten (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9.6.2004 - 22d A 1396/02.O - und vom 10.11.2004 -...
  • BFH, 21.01.2004, XI R 3/03
    1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. 2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 71 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 4. Unterabschnitt (Haftung)
      • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

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