JuraForum.de > Gesetze > AO > § 7 AO - Amtsträger
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, | |
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | |
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 7 - Amtsträger
© "§ 7 AO - Amtsträger " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.