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JuraForum.deGesetzeAO§ 7 AO - Amtsträger 

Stand: 20.05.2013

§ 7 AO - Amtsträger

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.
Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.


Weitere Vorschriften um § 7 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

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