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JuraForum.deGesetzeAO§ 7 AO - Amtsträger  

§ 7 AO - Amtsträger

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.

Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2.

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 7 - Amtsträger



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