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JuraForum.deGesetzeAO§ 69 AO - Haftung der Vertreter  

§ 69 AO - Haftung der Vertreter

Abgabenordnung


   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Vierter Abschnitt (Haftung)

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 69 - Haftung der Vertreter



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