JuraForum.de > Gesetze > AO > § 60 AO - Anforderungen an die Satzung
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. (2)
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 60 - Anforderungen an die Satzung und Anlagen 2 bis 4 AEAO
(2) Red. Anm.:
§ 60 Absatz 1 Satz 2 AO angefügt durch Artikel 10 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmalig anzuwenden auf Gründungen und Satzungsänderungen von Körperschaften nach dem 31. Dezember 2008 - siehe Anwendungsvorschrift Art. 97 § 1f Absatz 2 EGAO
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