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JuraForum.deGesetzeAO§ 60 AO - Anforderungen an die Satzung 

Stand: 19.04.2013

§ 60 AO - Anforderungen an die Satzung

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

(+++ § 60 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1f Abs. 2 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 60 AO

Entscheidungen zu § 60 AO

  • BFH, 16.05.2007, I R 14/06
    Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
    • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

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