JuraForum.de > Gesetze > AO > § 59 AO - Voraussetzung der Steuervergünstigung
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 59 - Voraussetzung der Steuervergünstigung
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